Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie das Umweltschutzgesetz (USG) werden aufgrund des Beitritts der Schweiz zur Aarhus-Konvention angepasst. Es werden weitere prüfpflichtige Anlagen in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) verankert.
Am 27. September 2013 hat das schweizerische Parlament dem Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention zugestimmt. Die Aarhus-Konvention verfolgt drei wesentliche Ziele: Sie will den Zugang zu Umweltinformationen verbessern, eine stärkere Beteiligung der Bevölkerung bei Bewilligungsverfahren von Projekten mit Umweltauswirkungen und bei Umweltangelegenheiten der Zugang von Betroffenen zu Gerichten gewährleisten. Die Aarhus-Konvention ist für die Schweiz seit dem 1. Juni 2014 verbindlich.
Gleichzeitig zu der Aarhus-Konvention hat das schweizerische Parlament die Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) genehmigt, welche in Zusammenhang mit der Ratifizierung der Aarhus-Konvention erlassen wurden. Die Änderungen am Umweltschutzgesetz (USG) erfordern keine Anpassungen auf Verordnungsebene. Die Anpassungen des Umweltschutzgesetzes (USG) sind am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.
Es wird eine Erweiterung und Anpassung der Liste derjenigen Anlagen, welche der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nötig. Für Anlagen, welche im Anhang I der Aarhus-Konvention genannt sind, sollte ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt werden. Beispielsweise Anlagen zum Schmelzen von mineralischen Stoffen, zur Herstellung von Mineralfasern oder Anlagen zur Grundwasserentnahme müssen neu in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen werden.
Die Revision wird zudem genutzt, um im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) noch weitere Anpassungen vorzunehmen. Details zur Revision können im erläuternden Bericht entnommen werden. Die Anhörung der Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) endet am 31.01.2015.