Die Revision des Gewässerschutzgesetzes legt die Ausscheidung von Gewässerräumen fest. Zur Unterstützung der Kantone wurden Merkblätter zu den Themen Siedlungsgebiet und Landwirtschaft publiziert.
Bis Ende 2018 müssen die Kantone entlang von Gewässern Gebiete festlegen, die dem Gewässer- und Hochwasserschutz dienen. Dies wurde in der Revision des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung vom 1. Januar 2011 beschlossen.
Am 1. Januar 2011 wurde das Gewässerschutzgesetz revidiert. Entlang von Seen, Flüssen und Bächen soll ein Gewässerraum ausgeschieden werden, um den Schweizer Gewässern mehr Raum zu geben. Diese Massnahme soll die natürlichen Funktionen der Gewässer erhalten und den Hochwasserschutz gewährleistet. Die Gewässerräume sind extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Eine Bewirtschaftung dieser Gebiete oder gar der Bau von Anlagen, wird in Zukunft deshalb strengen Vorgaben unterliegen.
Flüsse und andere Gewässer kommen jedoch nicht nur in unbebauten Gegenden vor, man findet sie auch in Städten. Dort wo Flüsse durch Städte und Dörfer fliessen, wird die Umsetzung der Bestimmungen besonders schwierig. In dicht überbauten Gebieten können deshalb minimale Abweichungen von den Kantonen genehmigt werden, um eine nach innen gerichtete Siedlungsentwicklung, verdichtetes Bauen und das Schliessen von Baulücken zu ermöglichen. Der Hochwasserschutz muss jedoch jederzeit gewährleistet sein.
Und auch die Landwirtschaft ist von der neuen Regelung stark betroffen. Gemäss Berechnungen des Bundes sind entlang von Fliessgewässern 12‘000 bis 200‘000 ha Gewässerraum zusätzlich zu extensivieren.
Um den Vollzug der Bestimmungen in der gesamten Schweiz einheitlich zu gestalten und den Kantonen eine Hilfestellung zu geben, wurden zwei Merkblätter verfasst. Die Bundesämter für Umwelt (BAFU), für Raumentwicklung (ARE) und für Landwirtschaft (BLW), haben diese zusammen mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) sowie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) ausgearbeitet.
Mit Hilfe des Merkblattes «Gewässerraum und Landwirtschaft» sowie des Merkblattes «Gewässerraum im Siedlungsgebiet» sollen die Kantone die Ausscheidung des Gewässerraums bis Ende 2018 vollziehen. Die kantonalen Richt- und Nutzungsplanungen sind dabei natürlich zu berücksichtigen.