Nutzungsplanung – das Raumplanungsinstrument für Gemeinden | 01.04.2014

Die Nutzungsplanung hat zum Ziel, eine zukunftsorientierte Nutzung des Lebensraums zu fördern sowie die Wohn- und Lebensqualität zu erhöhen.

Nutzungsplanung bedeutet nicht nur «Bauzonen ausscheiden». Die kommunalen Planungsinstrumente können als strategische Führungsinstrumente verstanden werden, mit deren Hilfe die Wohn- und Lebensqualität für die Bevölkerung erhöht, Einsparungen bei den Infrastrukturkosten getätigt, die Standortattraktivität der Gemeinden verbessert und Handlungsspielräume für künftige Entwicklungen bewahrt werden können. Für die kommunalen Behörden erweist sich die Raumplanung als höchst anspruchsvolle Aufgabe, welche grosse Herausforderungen mit sich bringt.

Das Leitbild legt die Entwicklungsziele fest

Am Anfang jeder Planung stehen grundsätzliche Überlegungen zu den Zielen, der Entwicklungsrichtung sowie zu den Stärken und Schwächen einer Gemeinde. Anhand eines Leitbildes oder Konzepts können die allgemeinen Entwicklungsziele für die einzelnen Bereiche der Gemeinde festgelegt werden. Weiter werden die Massnahmen die zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind definiert und deren Umsetzung aufgezeigt. Leitbilder und Konzepte haben in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung.

Grundeigentümerverbindliche Festlegung mittels Nutzungsplanung

Über die Nutzungsplanung (auch Ortsplanung oder Grundordnung genannt) wird die zulässige Nutzung des Bodens für alle verbindlich und parzellenscharf festgelegt. Des Weiteren werden die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung eines Gemeindegebiets aufgezeigt. Die Nutzungsplanung besteht in der Regel aus einem oder mehreren kartographischen Plänen und einem Baugesetz.

Baugesetz

Das Baugesetz (Bau-/Nutzungsordnung oder Baureglement) enthält die Bau- und Nutzungsvorschriften sowie weitere nach kantonalem Recht erforderliche Bestimmungen.

Zonenplan respektive Rahmennutzungsplan

Zusammen mit dem Baugesetz bestimmen die Zonenpläne (Rahmennutzungspläne) für das ganze Gemeindegebiet die zulässige Nutzung des Bodens. Gemäss Bundesrecht unterscheiden Zonenpläne vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 ff. RPG). Diese drei Zonenarten werden als Grundnutzungszonen bezeichnet. Die Gemeinden können weitere Zonen der Grundnutzung und Zonen der überlagerten Nutzung ergänzen.

Sondernutzungspläne

Sondernutzungspläne gestalten die in den Rahmennutzungsplänen enthaltene Grundordnung näher aus. Bezeichnungen und Inhalte von Sondernutzungsplänen ändern von Kanton zu Kanton. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen folgenden Arten von Sondernutzungsplänen:

  • Gebietsbezogene Sondernutzungspläne (Kt. GR: Quartierpläne und Arealpläne) ordnen die Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten grösserer zusammenhängender Flächen und können von der Regelbauweise des Rahmennutzungsplans abweichen.
  • Projektbezogene Sondernutzungspläne ermöglichen eine raum- und umweltverträgliche Einordnung von Einzelvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung.
  • Erschliessungspläne (Kt. GR: Genereller Erschliessungsplan) legen in den Grundzügen den Verlauf der Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen fest.

Im Kanton Graubünden kennt man zudem den Generellen Gestaltungsplan. Dieser ordnet in den Grundzügen die Gestaltung der Siedlungen und der Landschaft. Gestaltungsvorschriften werden in der Regel im Baugesetz definiert. Es besteht die Möglichkeit, den Generellen Gestaltungsplan und den Zonenplan in einem Plan zu kombinieren.

Regelung der Verfahren

Die Festlegung des Verfahrens der Nutzungsplanung ist grundsätzlich Sache der Kantone. Entsprechende Regelungen finden sich in den kantonalen Planungs- und Baugesetzgebungen.

Folgendes Schema gibt einen Überblick über die Verfahrensschritte im Kanton Graubünden: Verfahrensablauf einer Nutzungsplanung.

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